Bayerische Gesellschaft für Schlafmedizin
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Aktuelles Bay GSM

Qualitätsstandards der BayGSM

Der Patient und seine Beschwerden stehen für uns im Mittelpunkt.

Die BayGSM tritt daher für hohe Qualitätsstandards in der klinischen Diagnostik und Therapie von Schlaf-Wach-Störungen, bzw. bei mangelnder Erholsamkeit des Schlafs ein.

Qualitätsstandards in den Schlaflaboren

Um interne Qualitätsstandards bei der Patientenversorgung zu sichern, streben wir für die stationären und ambulanten Schlaflabore der BayGSM eine umfassende Akkreditierung nach den Kriterien der Deutschen Gesellschaft für Schlafforschung und Schlafmedizin e.V. (DGSM) an.
Projekte zur Sicherung der Ergebnis- und Prozessqualität in akkreditierten Schlaflaboren werden von der BayGSM ausdrücklich unterstützt.
Eine weitere Grundlage für das Qualitätsmanagement bildet die S3-Leitlinie
„Nicht erholsamer Schlaf/Schlafstörungen“
unserer nationalen Fachgesellschaft , der rechtliche Rahmen wird von den BUB-Leitlinien bestimmt.
Daraus ergibt sich auch, dass wir bei einer schlafbezogenen Atmungsstörung die Einleitung einer nächtlichen Ventilationstherapie mit einem Atemhilfsgerät ohne gleichzeitiger Durchführung einer kardiorespiratorischen Schlafpolygrafie (Polysomnografie) konsequent ablehnen.

Qualitätssicherung der Versorgung von Patienten mit schlafbezogenen Atmungsstörungen

Zur Qualitätssicherung der Versorgung von Patienten mit schlafbezogenen Atmungsstörungen gehören für uns weiterführende Standards sowohl bei der Erstversorgung als auch bei der Weiterbetreuung.
Da es unterschiedliche Standards der Versorgerfirmen, aber auch innerhalb der bayerischen Schlaflabore gibt, initiierte die Bayerische Gesellschaft für Schlafmedizin im Jahre 2009 einen Kursus – Intensivkurse zum Qualitätsmanagement am Patienten (QaP+) – um diesen Aspekt der Versorgung nicht nur zu standardisieren, sondern auch zu optimieren.
(Mehr Informationen zum QaP+ Kurs unter Aktuelles)
Im Rahmen dieses Kursus wurden von der BayGSM als erste regionale Fachgesellschaft konkrete Empfehlungen erarbeitet, welche von unserer Seite als Qualitätsstandards bei der Betreuung von Patienten mit
schlafbezogenen Atmungsstörungen auch durch die Hilfsmittelversorger gelten sollen:

Qualitätsstandards bei der Betreuung von Patienten mit
schlafbezogenen Atmungsstörungen

Standards bei der Erstversorgung mit Atemhilfsgeräten durch die Hilfsmittelversorger:

  1. Nutzung der von der BayGSM in Zusammenarbeit mit der AOK und dem MDK entwickelten „Notwendigkeitsbescheinigung“ wird Standard bei der Verordnung von Therapiegeräten; die Therapiebegründung ist ebenfalls Bestandteil dieser Bescheinigung.
    ( Download)
  2. Der/die PatientIn soll das gleiche (nicht zwangsläufig dasselbe)
    Therapiegerät bekommen, mit dem er/sie in der Einstellnacht erfolgreich therapiert wurde. Sollte dies im Rahmen der Versorgung durch die Krankenkasse nicht möglich sein, ist zeitnah eine ambulante Therapiekontrolle mittels Polygraphie erforderlich (analog den BUB-Richtlinien). Hierauf muss der Patient von dem Mitarbeiter der Versorgerfirma hingewiesen werden.
  3. Die Versorgung mit diesem Therapiegerät soll zeitnah, möglichst noch am Entlassungstag durch die Versorgerfirma erfolgen.
  4. Die Atemmaske soll die gleiche (nicht zwangsläufig dieselbe) Maske sein, wie sie im Schlaflabor angepasst und verordnet wurde.

Standards bei der Weiterbetreuung durch die Hilfsmittelversorger

  1. Therapierelevante Einstellungen dürfen von den weiter betreuenden Versorgerfirmen nicht verändert werden (einschließlich der exspiratorischen Druckabsenkung wie Flex, EPR, SOFT+ etc). ausgeschlossen hiervon ist lediglich die Rampenfunktion.
  2. Treten Passungsprobleme bei Nutzung der Atemmaske auf, dürfen Versorgerfirmen eigenständig Masken gleichen Typs (einschließlich „vented“, bzw. „non-vented“) tauschen, d.h. jegliche nasale Maske durch eine alternative nasalen Maske; Pillow-Maske gegen alternative Pillow-Maske; oro-nasale Maske gegen alternative oro-nasale Maske.
  3. Nach einer Umversorgung auf ein alternatives Atemhilfsgerät (z. B. anderer Hersteller) soll zeitnah eine ambulante Therapiekontrolle mittels Polygraphie erfolgen (analog den BUB-Richtlinien). Hierauf muss der Patient vom Mitarbeiter der Versorgerfirma hingewiesen werden.
  4. Masken- und Schlauchprobleme wie auch Probleme mit dem Atemluftbefeuchter (also Druckstellen, Leckagen, ungünstige räumliche Bedingungen im Schlafbereich des Patienten) sollten vom Versorger gelöst werden. Andere Schwierigkeiten bzw. medizinische Probleme sollen vom betreuenden Facharzt behandelt werden.

Standards bei der Weiterbildung von Mitarbeitern der Versorgerfirmen

Mitarbeiter von Versorgerfirmen sollen sich durch erfolgreiche Teilnahme an firmenneutralen, von der DGSM und dem jeweiligen Landesverband anerkannten Kursen zum Qualitätsmanagement am Patienten offiziell zertifizieren lassen.

Diese Qualitätstandards werden im Rahmen der QaP+ Kurse zur Diskussion gestellt und auch ständig weiterentwickelt.